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Rechtswidrige Durchsuchung führt zu einem Beweisverwertungsverbot

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Rechtswidrige Durchsuchung führt zu einem Beweisverwertungsverbot

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Rechtswidrige Durchsuchung führt zu einem Beweisverwertungsverbot

 

Im April 2020 erhielten Polizeibeamte durch einen Zeugen einen Hinweis, dass mein Mandant mit Betäubungsmitteln Handel treibe und in seiner Wohnung „eine Menge Betäubungsmittel“ habe. Mehrere Polizeibeamte begaben sich daraufhin zur Wohnanschrift meines Mandanten, um die Angaben des Zeugen zu überprüfen. Die Polizeibeamten gelangten durch die unverschlossene Eingangstür des Mehrfamilienhauses vor die Wohnung meines Mandanten. Dort fiel den Beamten Cannabisgeruch im Hausflur auf. Auf mehrmaliges Rufen und Klingeln an der Wohnungstür meines Mandanten reagierte niemand. Einer der Polizeibeamten öffnete die bereits vorbeschädigte Wohnungseingangstür, indem er kräftig dagegen klopfte. Alle Polizeibeamten betraten die Wohnung meines Mandanten. Sie fanden meinen Mandanten im Wohnzimmer vor, er saß auf einer Couch und spielte mit einer Spielekonsole. Es war erkennbar, dass mein Mandant zuvor Betäubungsmittel konsumiert hatte, da seine Stimme verwaschen war, die Augen gerötet und seine Reaktion verlangsamt war. Meinem Mandanten wurde der Tatvorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemacht. Er wurde belehrt. Ihm wurde weiter mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Wohnung zu durchsuchen. Mein Mandant erkundigte sich, ob es einen Beschluss gäbe, dies wurde durch einen Polizeibeamten bejaht. Der Polizeibeamte erklärte meinem Mandanten, dass es einen mündlichen Durchsuchungsbeschluss gäbe, der später nachgereicht werde. Die Polizeibeamten durchsuchten die Wohnung meines Mandanten und fanden mehrere Beutel mit betäubungsmittelähnlicher Substanz sowie mehrere Tütchen mit Tabletten und eine Tüte mit Marihuana. Einer der Polizeibeamten informierte den Einsatzleiter, der dem Polizeibeamten mitteilte, dass der Dienstgruppenleiter bislang keinen Durchsuchungsbeschluss eingeholt habe. Der Polizeibeamte vor Ort bat daraufhin den Einsatzleiter, über den Dienstgruppenleiter einen Staatsanwalt zu informieren. Anschließend wurde die Durchsuchung fortgesetzt. Es wurden mehrere Schreckschusswaffen sowie Bargeld in vierstelliger Höhe aufgefunden. Alle Gegenstände wurden durch die Polizei beschlagnahmt. Meinem Mandanten wurde der Tatvorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemacht. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls hat mein Mandant der Durchsuchung zugestimmt und die im Verzeichnis angeführten Gegenstände freiwillig herausgegeben. Mein Mandant wurde festgenommen und erst in den späten Abendstunden aus dem Gewahrsam entlassen.

 

Im November 2020 beantragte ich beim Amtsgericht Cottbus, dass das Gericht eine Entscheidung herbeiführen möge, ob die Durchsuchung der Wohnräume meines Mandanten zulässig gewesen sei. Ich führte aus, dass die Durchsuchung rechtswidrig sei, da die Staatsanwaltschaft nicht informiert worden sei und ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts nicht vorgelegen habe. Ich argumentierte weiter, dass ein Fall von Gefahr in Vollzug weder vorlag, noch von den Polizeibeamten angenommen wurde. Es war nämlich nach den Angaben des Zeugen und dem Beginn der Maßnahme ausreichend Zeit, den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht zumindest telefonisch zu erreichen und eine jedenfalls mündliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen. Es sei nicht einmal versucht worden, Kontakt zur Staatsanwaltschaft oder zum Richter herzustellen.

 

Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände durch Beschluss. Das Amtsgericht führte aus, dass bei richtiger Verfahrensweise ein Durchsuchungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre. Gegen diesen Beschluss legte ich Beschwerde ein. Ich argumentierte, dass hier eine grobe Missachtung des Richtervorbehalts vorlag und es somit nicht mehr darauf ankam, dass bei richtiger Verfahrensweise ein Durchsuchungsbeschluss zu erlangen gewesen wäre.

 

Das Landgericht schloss sich meiner Auffassung an. Es führte aus, dass zwar eine Anordnung der Durchsuchung dem Staatsanwalt und den Ermittlungspersonen in Eilfällen gestattet sei. Von einer solchen Eilkompetenz seien die Ermittlungspersonen hier aber nicht ausgegangen, die Polizeibeamten hätten ganz bewusst den Richtervorbehalt ignoriert und meinen Mandanten sogar vorsätzlich über das Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses getäuscht.

 

Hieraus folgt ein Beweisverwertungsverbot. Die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel werden daher an meinen Mandanten herausgegeben.