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Fachanwalt des Strafrechts Herr Christian Nordhausen - Foto: DavidHarex.com

Rechtswidrige Durchsuchung der Wohnung

des Lebenspartners des Beschuldigten

 

Gegen den Lebenspartner meiner Mandantin wurde wegen des Verdachts des Diebstahls einer Mikrowelle ermittelt. Der Beschuldigte soll in der Vergangenheit als Lebenspartner und begleitende Person meiner Mandantin festgestellt worden sein. Er soll auch Fahrer des PKW´s meiner Mandantin gewesen sein. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume meiner Mandantin angeordnet. In der Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Beschuldigte sich rechtwidrig einer Mikrowelle zugeeignet habe. Meine Mandantin sei Lebensgefährtin, lebe zwar getrennt von dem Beschuldigten, es sei aber anzunehmen, dass der Beschuldigte sich öfter in der Wohnung meiner Mandantin aufhalte. Nach all dem sah das Amtsgericht Anlass zu der Vermutung, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Mikrowelle führen werde. Die Durchsuchung der Wohnungen meiner Mandantin und des Beschuldigten wurden zeitgleich durchgeführt. Die Durchsuchungen führten nicht zur Auffindung der gesuchten Mikrowelle.

 

Gegen die Durchsuchungsanordnung betreffend meine Mandantin legte ich Beschwerde ein. Dies begründete ich damit, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts den besonderen Anforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO zum Zweck des Auffindens von Beweismitteln bei einer nicht verdächtigen Person nicht gerecht werde. Ich führte aus, dass an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben habe, besondere Anforderungen zu stellen seien. So müssten konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden könne. Solche konkreten Gründe, die dafür sprechen würden, dass die Mikrowelle in der Wohnung meiner Mandantin aufgefunden werden könne, würden nach Aktenlage zu keiner Zeit existieren. Allein die Tatsache, dass weitere Personen zum Bestand einer Lebensgemeinschaft meiner Mandantin mit dem Beschuldigten Angaben machen, stelle keine hinreichende Grundlage der Durchsuchungsanordnung dar.

 

Das Landgericht gab der Beschwerde statt und hob auf die Beschwerde den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus auf. Weiterhin stellt das Landgericht fest, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen meiner Mandantin wurden der Staatskasse auferlegt.

 

Das Landgericht schloss sich meinen Argumenten an und führte weiter aus, dass es in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen des § 103 StPO einer weiteren Verifizierung und Konkretisierung der Angaben zum Bestehen, insbesondere auch zum Fortbestand der möglichen Lebensgemeinschaft meiner Mandantin mit dem Beschuldigten bedurft hätte, zumal sie unter verschiedenen Anschriften wohnhaft waren. Nach all dem war eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO bei dem im Raum stehenden Tatvorwurf des Diebstahls nicht mehr verhältnismäßig.